Keine überhöhten Anforderungen an die Beweislast für das Fehlschlagen der Nachbesserung
Der Käufer einer Sache trägt die Beweislast für einen etwaig bei Übergabe der Kaufsache bestehenden Mangel bzw.
für Mängel, die nach einer erfolgten Nachbesserung der Kaufsache weiterhin bestehen. Die gleiche Beweislastverteilung gilt auch, wenn der Käüfer die Sache nach einer Nachbesserung entgegennimmt und sich die gleichen Mangelsymptome weiterhin zeigen.
In dem vom BGH entschiedenen Fall zeigte ein Auto auch nach einer bereits erfolgten Nachbesserung Verbrennungsaussetzer mit einem Rütteln und unrundem Lauf des Motors verbunden mit der Fehlermeldung "Verbrennungsaussetzer" im Fehlerspeicher des Motorsteuergeräts.
Der BGH entschied, dass der Käufer einer Sache nicht die Beweislast dafür trägt, dass Mängel der Kaufsache nach der Nachbesserung auf derselben Ursache beruhen, wie Mängel, die breits nach der Übergabe der Sache vorlagen und zum Nachbesserungsverlangen des Käufers geführt haben. Es kommt mithin nicht darauf an, ob ein Mangel auf einer neuen Ursache beruhen kann, wenn eine fehlerhafte Bedienung durch den Käufer ausgeschlossen werden kann und alleinige Mangelursache das Fahrzeug ist.
In dem vom BGH entschiedenen Fall zeigte ein Auto auch nach einer bereits erfolgten Nachbesserung Verbrennungsaussetzer mit einem Rütteln und unrundem Lauf des Motors verbunden mit der Fehlermeldung "Verbrennungsaussetzer" im Fehlerspeicher des Motorsteuergeräts.
Der BGH entschied, dass der Käufer einer Sache nicht die Beweislast dafür trägt, dass Mängel der Kaufsache nach der Nachbesserung auf derselben Ursache beruhen, wie Mängel, die breits nach der Übergabe der Sache vorlagen und zum Nachbesserungsverlangen des Käufers geführt haben. Es kommt mithin nicht darauf an, ob ein Mangel auf einer neuen Ursache beruhen kann, wenn eine fehlerhafte Bedienung durch den Käufer ausgeschlossen werden kann und alleinige Mangelursache das Fahrzeug ist.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VIII ZR 266 09 vom 09.03.2011
Normen: BGB §§ 323, 363, 434, 437, 440