Vertragsstrafe bei einem Nichtantritt der Arbeit ist zulässig
Durch allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbarte Vertragsstrafen sind in Arbeitsverträgen grundsätzlich aufgrund der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten zulässig.
Im Einzellfall muss jedoch geprüft werden, ob eine Vertragsstrafe der Höhe nach angemessen ist und interessengerecht ist.
Bei einer Vertragsstrafe für den Fall des Nichtantritts der Arbeit muss jedoch beachtet werden, dass sie die Vergütung für die Dauer einer ordentlichen Kündigungsfrist nicht übersteigen darf, mithin die Dauer der Bindung des Arbeitnehmers an den Arbeitsvertrag beachtet wird.
Zweck der Vertragsstrafe ist die Druckausübung auf den Arbeitnehmer hinsichtlich der Erfüllung seiner Pflichten aus dem Arbeitsvertrag und die Erleichterung der Schadloshaltung des Arbeitgebers.
Eine Vertragsstrafe ist jedoch unzulässig, wenn sie dem Zweck dient, lediglich zusätzliche Geldforderungen zu begründen.
Bei einer Vertragsstrafe für den Fall des Nichtantritts der Arbeit muss jedoch beachtet werden, dass sie die Vergütung für die Dauer einer ordentlichen Kündigungsfrist nicht übersteigen darf, mithin die Dauer der Bindung des Arbeitnehmers an den Arbeitsvertrag beachtet wird.
Zweck der Vertragsstrafe ist die Druckausübung auf den Arbeitnehmer hinsichtlich der Erfüllung seiner Pflichten aus dem Arbeitsvertrag und die Erleichterung der Schadloshaltung des Arbeitgebers.
Eine Vertragsstrafe ist jedoch unzulässig, wenn sie dem Zweck dient, lediglich zusätzliche Geldforderungen zu begründen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 8 AZR 645 09 vom 19.08.2010
Normen: BGB §§ 309 Nr. 6, 307 I 1, 2, 305 c I