Kein Zugewinnausgleich bei grober Unbilligkeit

Das Verlangen nach einem Zugewinnausgleichs und damit einhergehend die Auskünfte zum Zugewinnausgleich kann als unbillig eingestuft werden.

Dies nahm das OLG Hamburg in einem Fall an, in dem der Ehemann der Beklagten wegen mehrfacher Vergewaltigung und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer 13 jährigen Haftstrafe mit anschließender Sicherheitsverwahrung verurteilt wurde. Die Beklagte musste danach aufgrund der verschuldeten Inhaftierung des Ehemanns alleine für den Unterhalt der gemeinsamen Tochter und die gemeinsamen Schulden aufkommen. Ein von dem Kläger angestrebter Zugewinnausgleich kam für das Gericht nicht in Betracht.
 
Oberlandesgericht Hamburg, Urteil OLG Hamburg 12 UF 32 10 vom 29.04.2011
Normen: BGB §§ 1379, 1381
[bns]
 

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